Der Beschwerdeführerin steht es offen, nach der Kenntnisnahme der begründeten Verfügung betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Gesuchsgegnerin mittels einer unaufgeforderten Eingabe (vgl. Art. 109 Abs. 1 StPO) mit Gegenargumenten davon zu überzeugen, dass keine zureichenden Gründe für eine Nichtanhandnahmeverfügung vorliegen.