Die Gesuchsgegnerin war mithin zufolge des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen dessen Beurteilung («Nicht-Aussichtslosigkeit» der Zivilklage) von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Prognose hinsichtlich des Verfahrensausgangs zu machen und dabei ihre aufgrund des damaligen Verfahrensstands vorläufig gebildete Meinung offenzulegen. Dass die Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Aussichten der Zivilklage abgewogen hat, stellt folglich für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7, wonach ein Richter nicht schon deshalb als voreingenommen erscheint, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen