136 Abs. 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt [kursive Hervorhebung beigefügt]). Die Gesuchsgegnerin war mithin zufolge des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen dessen Beurteilung («Nicht-Aussichtslosigkeit» der Zivilklage) von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Prognose hinsichtlich des Verfahrensausgangs zu machen und dabei ihre aufgrund des damaligen Verfahrensstands vorläufig gebildete Meinung offenzulegen.