Die Erfolgsaussichten werden damit «ex ante» geprüft, womit es sich um eine vorläufige, aufgrund des jeweiligen Aktenstandes vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage handelt. An diese Prognose ist die Verfahrensleitung nicht gebunden, der Verfahrensausgang erscheint nach wie vor als offen. Hinzu kommen die Interessen der Gegenpartei und der Allgemeinheit an einem geordneten Ablauf des Verfahrens. Wollte man eine Verfahrensleitung schon wegen ihrer Mitwirkung an einem negativen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als befangen annehmen, so würde die Rechtsprechung erheblich erschwert.