5 Strafsachen ist, als erste Instanz konkret darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren vorliegen oder nicht. 4.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist die angefochtene Verfügung demnach in Gutheissung der Beschwerde aufgrund eines wesentlichen formellen Mangels (Verletzung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung resp. rechtsgenüglicher Begründung zurückzuweisen.