Vielmehr hat die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die – unzureichenden – Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet. Es liegt demnach nach wie vor keine zureichende Begründung betreffend die angebliche Aussichtslosigkeit der Zivilklage vor. Würde die Beschwerdekammer in Strafsachen in einer solchen Konstellation in Substituierung der Begründung der Staatsanwaltschaft entscheiden, ginge der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren.