Kommt hinzu, dass auch die Generalstaatsanwaltschaft keine ergänzenden konkreten Argumente genannt hat, weshalb die Zivilklage als von vornherein aussichtslos erscheint resp. die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses nach einer summarischen Prüfung der Unterlagen nicht erfüllt sein oder Rechtfertigungsgründe vorliegen sollen. Vielmehr hat die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die – unzureichenden – Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet.