Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ist vorliegend nicht angezeigt. Die Gehörsverletzung kann nicht als unerheblich bezeichnet werden, zumal die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise konkret Bezug zum vorliegend angezeigten Sachverhalt/Vorfall nimmt. Kommt hinzu, dass auch die Generalstaatsanwaltschaft keine ergänzenden konkreten Argumente genannt hat, weshalb die Zivilklage als von vornherein aussichtslos erscheint resp.