Es ist nicht klar, ob die Staatsanwaltschaft zurzeit die Auffassung vertritt, dass die angezeigten Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, ein Verfahrenshindernis besteht oder Opportunitäts- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen und weshalb dies der Fall sein soll. Damit die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör vor der Beschwerdekammer in Strafsachen zureichend wahren kann, muss sie die konkreten Gründe für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung kennen. Andernfalls wird sie bezüglich des ihr zustehenden Rechtsschutzes in unzulässiger Weise beeinträchtigt.