StPO erfüllt sind – ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die angefochtene Verfügung zureichend anzufechten (vgl. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Es ist nicht klar, ob die Staatsanwaltschaft zurzeit die Auffassung vertritt, dass die angezeigten Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, ein Verfahrenshindernis besteht oder Opportunitäts- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen und weshalb dies der Fall sein soll.