Diese wird einzig damit begründet, dass beabsichtigt werde, nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, so dass die damit zusammenhängende Zivilklage aussichtslos sei. Mit dieser Begründung der Staatsanwaltschaft – welche keinen konkreten Bezug zu den vorliegend umstrittenen Vorwürfen der Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses nimmt und aus welcher nicht hervorgeht, weshalb die Staatsanwaltschaft offenbar derzeit davon ausgeht, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310