Die Straftatbestände der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie die Verletzung des Amtsgeheimnisses seien offensichtlich erfüllt. 3.4 Die Beschuldigte führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme an, die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, bei der Beurteilung, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei oder nicht, den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens und somit die Prozesschancen der Zivilklage zu berücksichtigen. Dies habe die Staatsanwaltschaft getan und sei zum Schluss gelangt, dass das Verfahren nicht an die Hand genommen werden solle und die zusammenhängende Zivilklage aussichtslos sei.