3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, der angefochtenen Verfügung lasse sich nicht entnehmen, weshalb eine Nichtanhandnahme beabsichtigt werde. Dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die angefochtene Verfügung stelle zudem eine formelle Rechtsverweigerung dar und sei inhaltlich willkürlich. Die Straftatbestände der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie die Verletzung des Amtsgeheimnisses seien offensichtlich erfüllt.