Die vorliegend angefochtene Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Strafverfahren BM 23 6389 begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt: [rechtliche Grundlagen, Art. 136 StPO]. Es wird durch die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, im Verfahren gegen die Staatsanwaltschaft Fribourg, Frau Staatsanwältin A.________, wegen angeblicher Verletzung des Amtsgeheimnisses und Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, so dass die damit zusammenhängende Zivilklage aussichtslos ist.