Die Beschuldigte habe eine Amtsgeheimnisverletzung begangen, indem sie den Hausarzt über ein Strafverfahren orientiert habe. Zudem habe sie sich der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar gemacht, indem sie Dr. med. E.________ aufgefordert habe, ihr mitzuteilen, ob die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder seelischer Natur sei. Die Strafanzeige gegen die Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer BM 23 6389 sowie diejenige gegen Dr. med. E.________