2 ren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2024. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach nach dem bisherigen Recht, d.h. nach Art. 136 StPO in der bis am 31. Dezember 2023 geltend gewesenen Fassung, zu beurteilen (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO).