Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November 2023 wurde von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft, der Beschuldigten und der Gesuchsgegnerin Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde verfügt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzureichen.