Die Beschuldigte schloss mit Stellungnahme vom 7. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde und des Ausstandsgesuchs. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 10. November 2023 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesuchsgegnerin stellte mit Stellungnahme vom 10. November 2023 den Antrag, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November 2023 wurde von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft, der Beschuldigten und der Gesuchsgegnerin Kenntnis genommen und gegeben.