Es wurde davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten eingereicht hat und die von ihr im Beschwerdeverfahren BK 23 445 eingereichten amtlichen Akten BM 23 9905 beigezogen werden. Der Generalstaatsanwaltschaft, der Gesuchsgegnerin und der Beschuldigten wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde resp. zum Ausstandsgesuch einzureichen. Zudem wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Endentscheid entschieden werde. Die Beschuldigte schloss mit Stellungnahme vom 7. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde und des Ausstandsgesuchs.