Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 446+462 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Staatsanwältin B.________ Gesuchsgegnerin C.________ Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege / Ausstand Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und An- stiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2023 (BM 23 6389) Erwägungen: 1. Am 16. Januar 2023 reichte C.________ (Straf- und Zivilkläge- rin/Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses ein. Mit Eingabe vom 10. März 2023 ersuchte Rechtsanwalt D.________ namens der Be- schwerdeführerin die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung mit Wirkung ab 10. März 2023. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wies Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) das Gesuch ab. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt D.________ der Staatsan- waltschaft mit, dass das Mandat nicht auf privater Basis weitergeführt werde. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2023 Beschwerde. Sie beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beiord- nung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu ge- währen. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren. Weiter stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchs- gegnerin. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2023 wurde ein Be- schwerde-/Ausstandsverfahren eröffnet. Es wurde davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten eingereicht hat und die von ihr im Be- schwerdeverfahren BK 23 445 eingereichten amtlichen Akten BM 23 9905 beige- zogen werden. Der Generalstaatsanwaltschaft, der Gesuchsgegnerin und der Be- schuldigten wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde resp. zum Ausstandsgesuch einzureichen. Zudem wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Endent- scheid entschieden werde. Die Beschuldigte schloss mit Stellungnahme vom 7. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde und des Ausstandsgesuchs. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 10. November 2023 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesuchsgegne- rin stellte mit Stellungnahme vom 10. November 2023 den Antrag, das Ausstands- gesuch sei abzuweisen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November 2023 wurde von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft, der Beschul- digten und der Gesuchsgegnerin Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde ver- fügt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzureichen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) unmittelbar in ih- 2 ren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die vorliegend angefochtene Verfü- gung erging vor dem 1. Januar 2024. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dem- nach nach dem bisherigen Recht, d.h. nach Art. 136 StPO in der bis am 31. De- zember 2023 geltend gewesenen Fassung, zu beurteilen (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin holte die verfahrensleitende Verfügung vom 14. November 2023 betreffend die Zustellung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft, der Beschuldigten und der Gesuchsgegnerin sowie den Verzicht auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels innert der Abholfrist bis am 22. November 2023 nicht ab. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerdeerhebung mit der Zustellung von Verfügungen rechnen musste, gilt die Verfügung als am 22. No- vember 2023 zugestellt (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO; sog. Zustellfiktion). 3. 3.1 Aus den Akten geht sachverhaltsmässig hervor, dass bei der Staatsanwaltschaft Freiburg ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs hängig ist. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte die verfahrensleitende Staatsanwältin A.________ (vorliegend Beschuldigte) dem Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. E.________ mit Schreiben vom 4. Januar 2023 mit, dass sie sich gezwungen sehe, die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich abklären zu lassen. Damit sie abklären könne, von wem sie diese Abklärung durchführen las- sen müsse, werde er gebeten, ihr innert einer Frist von sieben Tagen mitzuteilen, ob der Grund für die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder psychischer Natur sei. Dr. med. E.________ antwortete der Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Januar 2023, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht ein- vernahmefähig sei. Als Postskriptum hielt er fest, dass er davon ausgehe, dass durch diese Auskunft sein Berufsgeheimnis nicht verletzt worden sei, und bat um eine entsprechende Bestätigung. Nachdem die Beschwerdeführerin von diesen Schreiben Kenntnis erlangt hatte, reichte sie am 13. und 16. Januar 2023 auf der Polizeiwache F.________(Örtlichkeit) Strafanzeige gegen Dr. med. E.________ wegen Verlet- zung des Berufsgeheimnisses sowie gegen die Beschuldigte wegen Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses und Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Sie wurde am 13. und 20. Januar 2023 polizeilich einvernommen. Die Beschwerde- führerin ist der Ansicht, ihr Hausarzt habe das Berufsgeheimnis verletzt, indem er gegenüber der Beschuldigten über sie Auskunft erteilt habe. Die Beschuldigte habe eine Amtsgeheimnisverletzung begangen, indem sie den Hausarzt über ein Straf- verfahren orientiert habe. Zudem habe sie sich der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar gemacht, indem sie Dr. med. E.________ aufgefor- dert habe, ihr mitzuteilen, ob die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder seelischer Natur sei. Die Strafanzeige gegen die Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer BM 23 6389 sowie diejenige gegen Dr. med. E.________ 3 unter der Verfahrensnummer BM 23 9905 erfasst. Mit Eingaben vom 10. März 2023 ersuchte Rechtsanwalt D.________ namens der Beschwerdeführerin in bei- den Strafverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung mit Wirkung ab 10. März 2023. Die Staatsanwaltschaft wies die Gesuche mit Verfügungen vom 13. Oktober 2023 ab. 3.2 Die vorliegend angefochtene Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung im Strafverfahren BM 23 6389 begründete die Staats- anwaltschaft wie folgt: [rechtliche Grundlagen, Art. 136 StPO]. Es wird durch die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung, im Verfahren gegen die Staatsanwaltschaft Fribourg, Frau Staatsanwältin A.________, we- gen angeblicher Verletzung des Amtsgeheimnisses und Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheim- nisses eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, so dass die damit zusammenhängende Zivil- klage aussichtslos ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, der angefochtenen Verfügung lasse sich nicht entnehmen, weshalb eine Nichtanhandnahme beabsich- tigt werde. Dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die angefochtene Verfügung stelle zudem eine formelle Rechtsverweigerung dar und sei inhaltlich willkürlich. Die Straftatbestände der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheim- nisses sowie die Verletzung des Amtsgeheimnisses seien offensichtlich erfüllt. 3.4 Die Beschuldigte führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme an, die Staatsan- waltschaft sei verpflichtet, bei der Beurteilung, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei oder nicht, den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens und somit die Prozesschancen der Zivilklage zu berücksichtigen. Dies habe die Staats- anwaltschaft getan und sei zum Schluss gelangt, dass das Verfahren nicht an die Hand genommen werden solle und die zusammenhängende Zivilklage aussichtslos sei. Der Entscheid sei folglich nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwie- 4 genden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4.2 Die angefochtene Verfügung genügt den Begründungsanforderungen nicht. Diese wird einzig damit begründet, dass beabsichtigt werde, nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, so dass die damit zusammenhängende Zivilklage aussichtslos sei. Mit dieser Begrün- dung der Staatsanwaltschaft – welche keinen konkreten Bezug zu den vorliegend umstrittenen Vorwürfen der Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses nimmt und aus welcher nicht hervorgeht, weshalb die Staatsanwaltschaft offenbar derzeit davon ausgeht, dass die Voraus- setzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO erfüllt sind – ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die angefochtene Verfügung zureichend anzufechten (vgl. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Es ist nicht klar, ob die Staatsanwaltschaft zurzeit die Auffassung vertritt, dass die angezeigten Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, ein Ver- fahrenshindernis besteht oder Opportunitäts- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen und weshalb dies der Fall sein soll. Damit die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör vor der Beschwerdekammer in Strafsachen zureichend wahren kann, muss sie die konkreten Gründe für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung kennen. Andernfalls wird sie bezüglich des ihr zustehenden Rechts- schutzes in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Zumal die angefochtene Verfügung einzig aus der pauschalen Begründung besteht, dass beabsichtigt werde, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, ist es der Beschwerdeführerin verun- möglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Staatsanwaltschaft hat da- mit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 4.3 Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ist vorliegend nicht angezeigt. Die Gehörsverletzung kann nicht als unerheblich bezeichnet werden, zumal die an- gefochtene Verfügung nicht ansatzweise konkret Bezug zum vorliegend angezeig- ten Sachverhalt/Vorfall nimmt. Kommt hinzu, dass auch die Generalstaatsanwalt- schaft keine ergänzenden konkreten Argumente genannt hat, weshalb die Zivilkla- ge als von vornherein aussichtslos erscheint resp. die Straftatbestände der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses sowie der Anstiftung zur Verletzung des Berufsge- heimnisses nach einer summarischen Prüfung der Unterlagen nicht erfüllt sein oder Rechtfertigungsgründe vorliegen sollen. Vielmehr hat die Generalstaatsanwalt- schaft unter Verweis auf die – unzureichenden – Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet. Es liegt demnach nach wie vor keine zureichende Begründung betreffend die angebliche Aussichtslosigkeit der Zi- vilklage vor. Würde die Beschwerdekammer in Strafsachen in einer solchen Kon- stellation in Substituierung der Begründung der Staatsanwaltschaft entscheiden, ginge der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren. Dies wäre mit deren berech- tigten Interessen an einem justizförmigen Strafverfahren nicht vereinbar, zumal die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat und es im Übrigen grundsätzlich nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer in 5 Strafsachen ist, als erste Instanz konkret darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfah- ren vorliegen oder nicht. 4.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist die angefochtene Verfügung demnach in Gutheis- sung der Beschwerde aufgrund eines wesentlichen formellen Mangels (Verletzung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung resp. rechtsgenüglicher Begründung zurückzuweisen. 5. Ausstandsgesuch 5.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Zuständig für den Ent- scheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch wurde frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereicht. Hierauf ist einzutreten. 5.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch damit, dass die Gesuchs- gegnerin mit ihrer Vorgehensweise den Anschein der Befangenheit erwecke, indem sie bezwecke, ihr möglichst hohe Kosten aufzuerlegen. Zudem habe sie in der an- gefochtenen Verfügung ihre Absicht bekundet, die Strafanzeige resp. das diesbe- zügliche Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Damit habe sie sich bereits defi- nitiv ein Urteil gebildet und sei für den weiteren Verfahrensausgang befangen. 5.3 Die Gesuchsgegnerin hält in ihrer Stellungnahme Folgendes fest: Gemäss Art. 56 StPO besteht Befangenheit, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Umstände vor- liegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken. Misstrauen in die Unvoreinge- nommenheit einer Staatsanwältin kann sich namentlich aus Äusserungen ergeben, welche die gebo- tene Distanz zur Sache vermissen lassen. Im Rahmen einer Strafuntersuchung ist es jedoch zulässig, dass sich die zuständige Staatsanwältin bereits vor Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht äussert und dabei die persönliche, aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt (vgl. dazu BGE 138 IV 142). Im vorliegenden Fall sind keine be- sonderen Umstände gegeben, welche geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit der Gesuchsgeg- nerin zu wecken. Inwiefern die Gesuchsgegnerin ein persönliches Interesse daran haben sollte, der Gesuchsgegnerin möglichst hohe Kosten aufzuerlegen, ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung der Gesuchsgegnerin der Genehmigung des Leiten- den Staatsanwaltes unterliegen würde. Ausserdem erscheint eine Staatsanwältin nicht schon deswegen als voreingenommen, weil sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweist (vgl. dazu BGE 131 I 113). Der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gehört zu den prozessleitenden An- ordnungen, die die mit der Strafsache befasste Verfahrensleitung gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung zu treffen hat (Art. 136 StPO). Die gesetzliche Verfahrensordnung sieht damit ausdrücklich eine doppelte Mitwirkung vor. Richtig ist, dass die Verfahrensleitung mit einem negativen Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (der Zi- vilklage) kundtut, dass sie die Gewinnaussichten der Zivilklägerin beträchtlich geringer einschätzt als die Verlustgefahren. Damit gibt die Verfahrensleitung im Grunde genommen seine Meinung zum Ver- 6 fahrensausgang zu erkennen. Zu berücksichtigen sind aber die gesamten verfahrensrechtlichen Um- stände, unter denen ein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ergeht. Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt die Verfahrensleitung nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Die Erfolgsaussichten werden damit «ex ante» geprüft, womit es sich um eine vorläufige, aufgrund des jeweiligen Aktenstandes vor- genommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage handelt. An diese Prognose ist die Verfahrenslei- tung nicht gebunden, der Verfahrensausgang erscheint nach wie vor als offen. Hinzu kommen die In- teressen der Gegenpartei und der Allgemeinheit an einem geordneten Ablauf des Verfahrens. Wollte man eine Verfahrensleitung schon wegen ihrer Mitwirkung an einem negativen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als befangen annehmen, so würde die Rechtsprechung erheblich er- schwert. Der negative Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit bildet für sich allein demnach noch kein Ausstandsgrund. Weitere Gründe zur Annahme von Voreingenom- menheit der Gesuchsgegnerin sind überdies keine ersichtlich, zumal keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen (oder ausreichend geltend gemacht werden), welche darlegen würden, dass sich die Ge- suchsgegnerin bereit in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen er- scheint. 5.4 Die Befangenheit einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines Verfah- rensleiters im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungslei- tung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien aus- wirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3 und 138 IV 142 E. 2.3). Diesbe- züglich sind primär die gegen die zu beanstandenden Verfahrenshandlungen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). Auch vorei- lige präjudizielle Äusserungen der Verfahrensleitung können in begründeten Einzel- fällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. So- dann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hin- sicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umstän- den auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands vorläufig gebildete Mei- nung offenlegt. Dabei wird aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt, dass die Verfahrensleitung in der Lage ist, ihre vor- läufige Beurteilung des Prozessstoffs entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argu- mente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Partei- lichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 und 127 I 196 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.4.1 und 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.3). 5.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können keine objektiven Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Gesuchsgegnerin ausgemacht werden. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Gesuchsgeg- nerin ein persönliches Interesse daran haben sollte, der Beschwerdeführerin mög- lichst hohe Kosten aufzuerlegen. Entsprechendes wurde auch von der Beschwer- 7 deführerin nicht weiter plausibilisiert. Hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ist festzuhalten, dass ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraussetzt, dass ein verfahrensleitender Staatsanwalt oder eine verfahrensleitende Staatsanwältin schon vor dem Ab- schluss des Verfahrens prozessuale Anordnungen trifft. Dazu gehört die Behand- lung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO, wo- nach die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt [kursive Her- vorhebung beigefügt]). Die Gesuchsgegnerin war mithin zufolge des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen dessen Beurtei- lung («Nicht-Aussichtslosigkeit» der Zivilklage) von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Prognose hinsichtlich des Verfahrensausgangs zu machen und dabei ihre aufgrund des damaligen Verfahrensstands vorläufig gebildete Meinung offenzule- gen. Dass die Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Aussichten der Zivilklage abgewogen hat, stellt folglich für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7, wonach ein Richter nicht schon deshalb als vorein- genommen erscheint, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat). Gleichermassen kann aufgrund der Äusserung in der angefochtenen Verfügung, es werde beabsichtigt, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, weshalb die Zivilklage als aus- sichtslos erscheine, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Gesuchsgegne- rin sei vorbefasst. Es muss berücksichtigt werden, in welchem Verfahrensabschnitt die Äusserung erfolgte. Diese wurde im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege, konkret betreffend die Frage, ob die Zivilklage bei einer summarischen Beurteilung aussichtslos erscheint, unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegenden Aktenstands gemacht. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine bloss vorläufige und zudem einzig gestützt auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage gemachte Äusserung. Der Be- schwerdeführerin steht es offen, nach der Kenntnisnahme der begründeten Verfü- gung betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Gesuchsgegnerin mittels einer unaufgeforderten Eingabe (vgl. Art. 109 Abs. 1 StPO) mit Gegenar- gumenten davon zu überzeugen, dass keine zureichenden Gründe für eine Nicht- anhandnahmeverfügung vorliegen. Es versteht sich von selbst und darf vorausge- setzt werden, dass – sofern wie vorliegend keine gegenteiligen Anhaltspunkte er- sichtlich sind – die Gesuchsgegnerin in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens zu über- prüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren, d.h. insbesondere vom Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung abzusehen (vgl. E. 5.5 hiervor). Das Verfahren erscheint in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beantwortenden Fragen nach wie vor als offen. Zudem ist in diesem Zusammenhang Art. 318 Abs. 1 StPO zu erwähnen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Staatsanwaltschaft bei Abschluss der Untersuchung den Parteien mitzuteilen, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Da es sich bei der Mitteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens um eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung handelt, stellt die entsprechende Absichts- erklärung der Staatsanwaltschaft offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar. Das- selbe hat betreffend Äusserung im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unent- 8 geltliche Rechtspflege, es werde beabsichtigt, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, zu gelten (vgl. auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 136 StPO, wo- nach die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen bei der Adhäsionsklage in aller Regel erfüllt ist und eine aussichtslose Zivilklage wohl nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar ist, bei welchem gleich die Nichtanhand- nahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss), zumal eine Nichtanhandnahme- verfügung ohne Weiteres erlassen werden kann und insoweit erst gar nicht vorab das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Schliesslich kann auch aufgrund des Umstands, dass die angefochtene Verfügung unzureichend begründet worden ist und die Staatsanwaltschaft insoweit das recht- liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, auf keinen Befangenheitsgrund geschlossen werden. Rechts- und Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Anders verhält es sich nur, wenn es sich dabei um besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen handelt, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (vgl. E. 5.5 hiervor). Derartige wie- derholte grobe Fehlleistungen sind vorliegend gestützt auf die Akten und Eingabe der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird denn auch durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei- sung der Sache an die Staatsanwaltschaft behoben. 5.6 Nach dem Gesagten liegen bei objektiver Betrachtung keine Umstände vor, die den Anschein der Voreingenommenheit oder Befangenheit der Gesuchsgegnerin be- gründen. Es kann mangels anderweitiger objektiver Anhaltspunkte davon ausge- gangen werden, dass die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid betreffend das Ge- such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung objektiv und unparteiisch fällen und auch das weitere Verfahren ohne Vorbefas- sung leiten wird. Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Zufolge der Gutheissung der Beschwerde mit vollumfänglicher Kostenauflage an den Kanton Bern (vgl. E. 7.1 hiernach) ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos gewor- den und abzuschreiben. 6.2 Dem Ausstandsgesuch lässt sich kein explizites Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Ausstandsverfahren entnehmen. Sofern ein solches sinngemäss ge- stellt worden ist, ist dieses abzuweisen. Art. 59 Abs. 4 StPO stellt eine gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung dar. Die Bestimmung enthält jedoch keine Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solcher Anspruch besteht jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, wenn die gesuchstellende Partei bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_597/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 3.3, 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3 mit Hinweis). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei 9 denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1, 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil 1B_174/2022 vom 17. August 2022 E. 5.3). Angesichts der vor- stehenden Ausführungen (vgl. E. 5.6 f. hiervor) erhellt, dass das Ausstandsgesuch von vornherein aussichtslos erscheint. Bei der Äusserung der Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine bloss vorläufige Absichtser- klärung, welche im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Zivilklage der Beschwerdeführerin gestützt auf die zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorliegenden Tatsachen getätigt worden ist. Zumal keine anderweitigen Anhaltspunkte dagegen vorliegen, kann davon aus- gegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft bei verändertem Aktenstand und vollumfänglicher Prüfung der Sachlage im Falle veränderter Verhältnisse in der La- ge sein wird, von ihrem derzeitigen Standpunkt abzuweichen, womit sie offensicht- lich nicht als befangen erscheint. 7. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, sind der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 7.2 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. Es ist insoweit dem- nach keine Entschädigung zu sprechen, zumal eine solche von ihr zu Recht denn auch nicht beantragt worden ist. Zufolge ihres Unterliegens im Ausstandsverfahren hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine diesbezügli- che Entschädigung. 7.3 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland BM 23 6389 vom 13. Oktober 2023 wird aufgehoben. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfah- ren wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 6. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 7. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 8. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 11 Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12