1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 23 9905 vom 13. Oktober 2023 wird aufgehoben. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfahren wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern.