Es ist insoweit demnach keine Entschädigung zu sprechen, zumal eine solche von ihr zu Recht denn auch nicht beantragt worden ist. Zufolge ihres Unterliegens im Ausstandsverfahren hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine diesbezügliche Entschädigung. 7.3 Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerde- und Ausstandsverfahren nicht vernehmen. Ihm sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: