Angesichts der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 5.6 f. hiervor) erhellt, dass das Ausstandsgesuch von vornherein aussichtslos erscheint. Bei der Äusserung der Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine bloss vorläufige Absichtserklärung, welche im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Zivilklage der Beschwerdeführerin gestützt auf die zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorliegenden Tatsachen getätigt worden ist.