6. 6.1 Zufolge der Gutheissung der Beschwerde mit vollumfänglicher Kostenauflage an den Kanton Bern (vgl. E. 7.1 hiernach) ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben. 6.2 Dem Ausstandsgesuch lässt sich kein explizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfahren entnehmen. Sofern ein solches sinngemäss gestellt worden ist, ist dieses abzuweisen. Art. 59 Abs. 4 StPO stellt eine gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung dar. Die Bestimmung enthält jedoch keine Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege.