Nach dem Gesagten liegen bei objektiver Betrachtung keine Umstände vor, die den Anschein der Voreingenommenheit oder Befangenheit der Gesuchsgegnerin begründen. Es kann mangels anderweitiger objektiver Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung objektiv und unparteiisch fällen und auch das weitere Verfahren ohne Vorbefassung leiten wird. Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen.