8 handnahmeverfügung anders als eine Einstellungsverfügung bereits ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen werden. Schliesslich kann auch aufgrund des Umstands, dass die angefochtene Verfügung unzureichend begründet worden ist und die Staatsanwaltschaft insoweit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, auf keinen Befangenheitsgrund geschlossen werden. Rechts- und Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu korrigieren und lassen in der Regel keinen Schluss auf Befangenheit zu.