109 Abs. 1 StPO) mit Gegenargumenten davon zu überzeugen, dass keine zureichenden Gründe für eine Nichtanhandnahmeverfügung vorliegen. Es versteht sich von selbst und darf vorausgesetzt werden, dass – sofern wie vorliegend keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind – die Gesuchsgegnerin in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren, d.h. insbesondere vom Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung abzusehen (vgl. E. 5.5 hiervor).