Diese wurde im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, konkret betreffend die Frage, ob die Zivilklage bei einer summarischen Beurteilung aussichtslos erscheint, unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegenden Aktenstands gemacht. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine bloss vorläufige und zudem einzig gestützt auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage gemachte Äusserung. Der Beschwerdeführerin steht es offen, nach der Kenntnisnahme der begründeten Verfügung betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Gesuchsgegnerin mittels einer unaufgeforderten Eingabe (vgl. Art.