Gleichermassen kann aufgrund der Äusserung in der angefochtenen Verfügung, es werde beabsichtigt, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, weshalb die Zivilklage als aussichtslos erscheine, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Gesuchsgegnerin sei vorbefasst. Dabei muss berücksichtigt werden, in welchem Verfahrensabschnitt die Äusserung erfolgt ist. Diese wurde im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, konkret betreffend die Frage, ob die Zivilklage bei einer summarischen Beurteilung aussichtslos erscheint, unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegenden Aktenstands gemacht.