Dass die Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Aussichten der Zivilklage abgewogen hat, stellt folglich für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7, wonach ein Richter nicht schon deshalb als voreingenommen erscheint, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat). Gleichermassen kann aufgrund der Äusserung in der angefochtenen Verfügung, es werde beabsichtigt, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, weshalb die Zivilklage als aussichtslos erscheine, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Gesuchsgegnerin sei vorbefasst.