136 Abs. 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt [kursive Hervorhebung beigefügt]). Die Gesuchsgegnerin war mithin zufolge des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen dessen Beurtei-