Hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ist festzuhalten, dass ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraussetzt, dass ein verfahrensleitender Staatsanwalt oder eine verfahrensleitende Staatsanwältin schon vor dem Abschluss des Verfahrens prozessuale Anordnungen trifft. Dazu gehört die Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt [kursive Hervorhebung beigefügt]).