Es sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin ein persönliches Interesse daran haben sollte, der Beschwerdeführerin möglichst hohe Kosten aufzuerlegen. Entsprechendes wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht weiter plausibilisiert. Hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ist festzuhalten, dass ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraussetzt, dass ein verfahrensleitender Staatsanwalt oder eine verfahrensleitende Staatsanwältin schon vor dem Abschluss des Verfahrens prozessuale Anordnungen trifft.