Der negative Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit bildet für sich allein demnach noch kein Ausstandsgrund. Weitere Gründe zur Annahme von Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin sind überdies keine ersichtlich, zumal keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen (oder ausreichend geltend gemacht werden), welche darlegen würden, dass sich die Gesuchsgegnerin bereit in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint.