Die gesetzliche Verfahrensordnung sieht damit ausdrücklich eine doppelte Mitwirkung vor. Richtig ist, dass die Verfahrensleitung mit einem negativen Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (der Zivilklage) kundtut, dass sie die Gewinnaussichten der Zivilklägerin beträchtlich geringer einschätzt als die Verlustgefahren. Damit gibt die Verfahrensleitung im Grunde genommen seine Meinung zum Verfahrensausgang zu erkennen. Zu berücksichtigen sind aber die gesamten verfahrensrechtlichen Umstände, unter denen ein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ergeht.