Ausserdem erscheint eine Staatsanwältin nicht schon deswegen als voreingenommen, weil sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweist (vgl. dazu BGE 131 I 113). Der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gehört zu den prozessleitenden Anordnungen, die die mit der Strafsache befasste Verfahrensleitung gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung zu treffen hat (Art. 136 StPO). Die gesetzliche Verfahrensordnung sieht damit ausdrücklich eine doppelte Mitwirkung vor.