Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände gegeben, welche geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit der Gesuchsgegnerin zu wecken. Inwiefern die Gesuchsgegnerin ein persönliches Interesse daran haben sollte, der Gesuchsgegnerin möglichst hohe Kosten aufzuerlegen, ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung der Gesuchsgegnerin der Genehmigung des Leitenden Staatsanwaltes unterliegen würde. Ausserdem erscheint eine Staatsanwältin nicht schon deswegen als voreingenommen, weil sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweist (vgl. dazu BGE 131 I 113).