Misstrauen in die Unvoreingenommenheit einer Staatsanwältin kann sich namentlich aus Äusserungen ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen. Im Rahmen einer Strafuntersuchung ist es jedoch zulässig, dass sich die zuständige Staatsanwältin bereits vor Abschluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht äussert und dabei die persönliche, aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt (vgl. dazu BGE 138 IV 142). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände gegeben, welche geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit der Gesuchsgegnerin zu wecken.