Die Gesuchsgegnerin hält in ihrer Stellungnahme Folgendes fest: Gemäss Art. 56 StPO besteht Befangenheit, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken. Misstrauen in die Unvoreingenommenheit einer Staatsanwältin kann sich namentlich aus Äusserungen ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen.