Hierauf ist einzutreten. 5.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch damit, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer Vorgehensweise den Anschein der Befangenheit erwecke, indem sie bezwecke, ihr möglichst hohe Kosten aufzuerlegen. Zudem habe sie in der angefochtenen Verfügung ihre Absicht bekundet, die Strafanzeige resp. das diesbezügliche Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Damit habe sie sich bereits definitiv ein Urteil gebildet und sei für den weiteren Verfahrensausgang befangen. 5.3 Die Gesuchsgegnerin hält in ihrer Stellungnahme Folgendes fest: Gemäss Art.