Würde die Beschwerdekammer in Strafsachen in einer solchen Konstellation in Substituierung der Begründung der Staatsanwaltschaft entscheiden, ginge der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren. Dies wäre mit deren berechtigten Interessen an einem justizförmigen Strafverfahren nicht vereinbar, zumal die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat und es im Übrigen grundsätzlich nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer in Strafsachen ist, als erste Instanz konkret darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren vorliegen oder nicht.