der Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach einer summarischen Prüfung der Unterlagen nicht erfüllt sein oder Rechtfertigungsgründe vorliegen sollen. Vielmehr hat die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die – unzureichenden – Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet. Es liegt demnach nach wie vor keine zureichende Begründung betreffend die angebliche Aussichtslosigkeit der Zivilklage vor.