Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ist vorliegend nicht angezeigt. Die Gehörsverletzung kann nicht als unerheblich bezeichnet werden, zumal die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise konkret Bezug zum vorliegend angezeigten Sachverhalt/Vorfall nimmt. Kommt hinzu, dass auch die Generalstaatsanwaltschaft keine ergänzenden konkreten Argumente genannt hat, weshalb die Zivilklage als von vornherein aussichtslos erscheint resp. der Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach einer summarischen Prüfung der Unterlagen nicht erfüllt sein oder Rechtfertigungsgründe vorliegen sollen.