Andernfalls wird sie bezüglich des ihr zustehenden Rechtsschutzes in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Zumal die angefochtene Verfügung einzig aus der pauschalen Begründung besteht, dass beabsichtigt werde, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, ist es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Staatsanwaltschaft hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 4.3 Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ist vorliegend nicht angezeigt.