4 dass die damit zusammenhängende Zivilklage aussichtslos sei. Mit dieser Begründung der Staatsanwaltschaft – welche keinen konkreten Bezug zum vorliegend umstrittenen Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses nimmt und aus welcher nicht hervorgeht, weshalb die Staatsanwaltschaft offenbar derzeit davon ausgeht, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO erfüllt sind – ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die angefochtene Verfügung zureichend anzufechten (vgl. Art.