beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4.2 Die angefochtene Verfügung genügt den Begründungsanforderungen nicht. Diese wird einzig damit begründet, dass beabsichtigt werde, nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, so