3.2 Die vorliegend angefochtene Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Strafverfahren BM 23 9905 begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt: [rechtliche Grundlagen, Art. 136 StPO]. Es wird durch die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, im Verfahren gegen A.________ wegen angeblicher Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, so dass die damit zusammenhängende Zivilklage aussichtslos ist.