_ habe eine Amtsgeheimnisverletzung begangen, indem sie den Beschuldigten über ein Strafverfahren orientiert habe. Zudem habe sie sich der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar gemacht, indem sie den Beschuldigten aufgefordert habe, ihr mitzuteilen, ob die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder seelischer Natur sei. Die Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern datieren vom 24. Februar 2023. Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer BM 23 9905 sowie diejenige gegen Staatsanwältin E.________