__ dem Hausarzt der Beschwerdeführerin (vorliegend: Beschuldigter) mit Schreiben vom 4. Januar 2023 mit, dass sie sich gezwungen sehe, die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich abklären zu lassen. Damit sie abklären könne, von wem sie diese Abklärung durchführen lassen müsse, werde der Beschuldigte gebeten, ihr innert einer Frist von sieben Tagen mitzuteilen, ob der Grund für die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder psychischer Natur sei. Der Beschuldigte antwortete Staatsanwältin E.________ mit Schreiben vom 9. Januar 2023, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht einvernahmefähig sei.