3. 3.1 Aus den Akten geht sachverhaltsmässig hervor, dass bei der Staatsanwaltschaft Freiburg ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs hängig ist. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte die verfahrensleitende Staatsanwältin E.________ dem Hausarzt der Beschwerdeführerin (vorliegend: Beschuldigter) mit Schreiben vom 4. Januar 2023 mit, dass sie sich gezwungen sehe, die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich abklären zu lassen.